Um es gleich vorwegzunehmen: Dieser Beitrag ist erschreckend schlecht. Zunächst einmal stellt der Autor im ersten Teil der Arbeit unkritisch einen Bezug zum Gedankenkonstrukt eines "nexus of contracts" her (Dies ist die im mainstream der institutionellen Mikroökonomik vorherrschende Sichtweise einer Unternehmung.), bei dem völlig unklar bleibt, was den das Ziel eines solchen Vertragsgeflechtes sein soll. Dies ist sicherlich nicht die von Schmidt behauptete Minimierung von Vertragskosten, und ein pareto-optimales Ergebnis - also die Frage nach der Verteilung des ex post-realisierten Kooperationsgewinns - kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht das Motiv sein. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt doch eher ein wie auch immer vermitteltes [individuell ausgehandeltes oder über Marktprozesse geregeltes (z. B. über eine Börse)] Einverständnis zwischen den Vertragspartnern, das sich mit dem Vertrag objektiviert und sich inhaltlich am Alternativkalkül des Investors auszurichten hat. Gerade die Frage, wie die Verträge zustande gekommen sind, ist aufschlussreich für eine Einschätzung der Bedeutung der externen Rechnungslegung in spezifischen Vertragssituationen.Die Behauptung, dass Rechnungslegungsinformationen Transaktionskosten reduzieren, kann schon deshalb bezweifelt werden, da realiter nur unter Aufwendung von Kosten für Analysen, Expertensysteme etc. Jahresabschlüsse einzelner Gesellschaften ausgewertet werden können; und dieses Problem potenziert sich, wenn die Unternehmen dann auch noch US-GAAP oder IAS oder HGB-konforme Standards gewählt haben. Vielleicht sind die unterschiedlich angewandten Standards aber auch ein Kennzeichen für eine individuelle Ausgestaltung der Kapitalmarktbeziehungen, die ein Unternehmen mit seinen Geldgebern pflegt, um die von Schmidt (richtigerweise) ins Feld geführten Agency-Probleme zu reduzieren.
In diesem Zusammenhang bleibt weiterhin unklar, warum es den Anlegerschutz als normatives Werturteil der Kapitalmarktverfassung gibt. Aktionäre haben oftmals geringe Austrittskosten, um sich von einem "ineffizienten" Management zu lösen. Und dies hat noch nicht einmal einen Disziplinierungseffekt, wenn die Investitionsentscheidungen des "Agenten" nicht vom Börsenkurs oder einem anderen öffentlich beobachtbaren Kapitalmarktindikator abhängig gemacht werden. Ob die mit dem vielgescholtenen § 58 Abs. 2 AktG verbundene Ausschüttungshöhe "bedenklich" ist, hängt u.a. davon ab, welche Funktion einer Ausschüttung zukommt. Bei Schmidt wird dies einseitig auf den Kontrollaspekt reduziert. Richtig ist, dass ein Konsum bereits durch den Verkauf des Finanzierungstitels finanziert werden kann. Aber warum braucht man dann noch Ausschüttungen? Gerade dies ist doch interessant für die Frage nach der tatsächlichen Bedeutung einer "ausschüttungsoffenen" Gewinnermittlung, die einen "maximal entziehbaren Betrag" ermitteln will. Eine Antwort hierauf gibt Ausschluss darüber, ob die IAS-Regelungen nicht auch für den Einzelabschluss übernommen werden können oder ob man weiter unter dem Deckmantel des Gläubigerschutzes dogmatische Grundsatzdiskussionen führen will.
Die Liste der Kritikpunkte ließe sich fortführen: Da wird eine literarische Reise zur Informationsökonomik gemacht, bei der dann mal eben die Gültigkeit der halbstrengen Informationsthese gem. Fama behauptet wird, da werden Messprobleme mit Wirkungsfragen vermengt, da fehlt eine methodische Ausrichtung der Arbeit, da wird keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem institutionellen Gedankengut angestellt und außerdem wird kein Bezug zu alternativen institutionellen Regelungen genommen, die die Funktionen der externen Rechnungslegung möglicherweise besser lösen und im Rahmen der gegenwärtigen Diskussionen um die Internationalisierung der externen Rechnungslegung vielleicht unberücksichtigt geblieben sind. Also für meinen Geschmack war das alles etwas zu oberflächlich und unkritisch. Schade eigentlich. Daraus hätte man mehr machen können ...